beschlossen in der Gründungsversammlung vom 1. Oktober 2020
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Schloss Tonna“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist die Gemeinde Tonna.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zwecke des Vereins sind
- Die Förderung von Wissenschaft und Forschung zur Geschichte des Schlosses Tonna und der ehemaligen Grafschaft Tonna
- die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege der mit dem Schloss Tonna in Zusammenhang stehenden Bau- und Bodendenkmale
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe in den vorgenannten Bereichen.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben zur Erfassung und Erforschung der Geschichte der früheren Grafschaft Tonna und des Schlosses Tonna in Zusammenhang mit Denkmälern, Denkmalbereichen, Bodendenkmälern und denkmalwürdigen Objekten,
- Vergabe von Forschungsaufträgen und Herausgabe von Publikationen
- Anregung von Aufnahmen denkmalwürdiger Gebäude, Gebäudeteile und Bodendenkmale in die Denkmälerlisten nach Denkmalschutzgesetz
- Stellungnahmen zu denkmal- und ortsbildsrelevanten Planungen und Maßnahmen von Verwaltung, Politik und privaten Eigentümern,
- Aktionen, Veranstaltungen, Vorträge, Führungen und Exkursionen, z.B. zum Tag des offenen Denkmals,
- Informationsaustausch und Zusammenarbeit mit den zuständigen Denkmalschutzbehörden, der Denkmalfachbehörde und weiteren mit Geschichte und Denkmalschutz befassten Personen, Vereinen, Stiftungen und anderen Einrichtungen.
- Förderung der Erhaltung und Nutzung der mit der Regionalgeschichte der Grafschaft in Beziehung stehenden Denkmale
- Öffentlichkeitsarbeit
§ 3 Vereinsvermögen
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(5) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(6) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch die Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 5Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, über die Arbeit des Vereins informiert zu werden und Anträge an den Vorstand zu stellen.
(2) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Sie sind innerhalb des ersten Quartals fällig. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat wählen.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/innen. Festsetzung von Beiträgen, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(2) In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird von einem Vorstandmitglied geleitet.
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter der Angabe von Gründen verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgendem Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte gegebene Anschrift oder E-Mailadresse gerichtet war. Juristische Personen werden durch einen Beauftragten vertreten.
(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist vor Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
(6) Anträge über Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(9) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht oder Finanzamt verlangt werden, selbst vorzunehmen. Hierüber ist die Mitgliederversammlung in der nächsten Sitzung zu informieren.
(10) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Er hat über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins im Sinne des § 26 BGB . Er besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wahl des Vorstandes auf Basis eines Gesamtwahlvorschlages (Blockwahl) ist zulässig, wenn die Mitgliederversammlung dies einstimmig beschließt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
(3) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(4) Vorstandssitzungen sollen mindestens drei Mal jährlich stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse können auch schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 9 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die Gemeinde Tonna, die es ausschließlich und unmittelbar für die Vereinszwecke zu verwenden hat.
(2) Der letzte Vereinsvorstand hat die Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
Peter Masch, Heiko Krtschil, Horst Fischer, Gerald Käppler, Elmar Nolte, Lucas Gürtler, Claudia Schwarze-Nolte